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   BAG, 05.12.1957 - 2 AZR 550/55   

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BAG, 05.12.1957 - 2 AZR 550/55 (https://dejure.org/1957,708)
BAG, Entscheidung vom 05.12.1957 - 2 AZR 550/55 (https://dejure.org/1957,708)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 1957 - 2 AZR 550/55 (https://dejure.org/1957,708)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unselbständige Anschlußberufung - Begründung einer Berufung - Mündliche Verhandlung - Mündliche Begründung - Schriftsätzliche Fixierung - Umfang der Begründung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 347
  • NJW 1958, 357
  • DB 1958, 112
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Es verkennt dabei nicht, daß die unselbständige Anschlußberufung gemäß §§ 521, 522 a Abs. 2 ZPO an sich bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingelegt und begründet werden kann (BGHZ 37, 131, 133; BGH NJW 1954, 109, 110; BGH NJW 1961, 2309; BAG NJW 1958, 357; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 521 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 521 Anm. 1 B b).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Ansicht vertreten (NJW 1958, 357), der Anschlußberufungsbeklagte könne sich gegen das Überraschungsmoment, das häufig in der Einlegung der unselbständigen Anschlußberufung in der mündlichen Verhandlung liege, nicht wehren und sich insoweit nicht auf mangelnde schriftsätzliche Vorbereitung (§§ 272, 279 Abs. 2 ZPO a.F.) berufen.

  • LAG Saarland, 18.07.2001 - 2 Sa 16/01

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Wirksamkeit der Befristung des

    Es ist zwar dann eine nur mündlich gegebene Begründung für die Anschlussberufung nicht ausreichend, wobei allerdings bereits das BAG in seinem Urteil vom 5. Dezember 1957 - 2 AZR 550/55 - in NJW 1958 S.357,358 - unter Ziff. 2b seiner Begründung klargestellt hat, dass keine zweckwidrige Überspannung hinsichtlich der Anforderungen an eine schriftlich zu gebende Begründung einer solchermaßen eingelegten Anschlussberufung erfolgen dürfe.
  • BAG, 27.06.1980 - 7 AZR 508/78
    Außerdem ist die Anschlußberufung vom Kläger nicht schriftsätzlich begründet worden, was auf jeden Fall in entsprechender Anwendung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 5, 347 = AP Nr. 1 zu § 522 a ZPO).
  • BGH, 30.09.1960 - IV ZR 46/60

    Beschwer durch Schuldausspruch in Ehesache

    Sie hat trotz des Wortlauts des § 522 a Abs. 2 ZPO eine Begründung der Anschlußberufung so lange für zulässig erachtet, als eine Anschlußberufung selbst noch hätte eingelegt werden können (RGZ 170, 18, BGH LM ZPO § 522 a Nr. 2), und sie hat eine Begründung überhaupt für entbehrlich erklärt, wenn sich die Anschlußberufung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (RG JW 1938, 1337; BGH LM BGB § 826 Ge Nr. 2, BGB § 2028 Nr. 1, vgl. auch BAG NJW 1958, 357).
  • BAG, 04.07.1985 - 2 AZR 672/84

    Streitigkeit über den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses -

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. Dezember 1957, BAG 5, 347 = AP Nr. 1 zu § 522 a ZPO) bedeutet die in § 522 a Abs. 3 ZPO angeordnete "entsprechende" Anwendung der Vorschrift über die Berufungsbegründung, daß die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung nur insoweit gelten sollen, als sie für diese passen und nicht wegen der inneren Verschiedenheit beider Rechtseinrichtungen keine Bedeutung für die unselbständige Anschlußberufung haben kann.
  • BGH, 12.04.1961 - V ZR 152/59
    Dies trifft aber auch dann zu, wenn, wie hier, die zur Begründung der Anschlußberufung erforderlichen Angaben bereits in früheren Schriftsätzen des Berufungsbeklagten enthalten sind (vgl. RGZ 142, 307, 312; 153, 101, 104; RG WarnRspr. 1927 Nr. 38; BAG NJW 1958, 357; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 136 II S. 676; Wieczorek ZPO § 522 a Anm. B I b 2).
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